Leistungen

LEISTUNGEN

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (von der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes) unterstütze ich Betreiber von Anlagen, welche in den Geltungsbereich der 42. BImSchV fallen bei der Erfüllung der umfangreichen Betreiberpflichten, die sich aus den rechtlich verbindlichen Vorgaben der Verordnung ableiten.

Die 42. BImSchV ist seit dem 19.08.2017 in Kraft und definiert konkrete Vorgaben für den hygienisch sicheren Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Die Verordnung basiert dabei auf den technischen Vorgaben der VDI 2047 und weitere einschlägige Regelwerke (Arbeitsschutz, Biozid- und Biostoffverordnung).

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Betriebsführung obliegt vollumfänglich dem Betreiber der jeweiligen Anlage. Grundlegend sind hier insbesondere für die ordnungsgemäße Laboranalytik inkl. Probenahme, die strukturierte Führung des Betriebstagebuches und die Wartung und Pflege der Analgentechnik.
Fristverletzungen oder Verstöße gegen die 42. BImSchV (auch fahrlässige) gelten als Ordnungswidrigkeiten.

SACHVERSTÄNDIGEN-PRÜFUNG

Bestands- und Neuanlagen der 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider) sind nach § 14 der 42. BImSchV alle 5 Jahre von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einer Inspektionsstelle Typ A gemäß den in § 14 der 42. BImSchV auf Einhaltung der ordnungsgemäßen Betriebsführung zu überprüfen.

Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor 19.08.2011 deren Erstprüfung verfristet (nach dem 19.08.2019) durchgeführt wurden ist die Folgeprüfung gemäß Festlegung des LAI-Auslegungsfragenkatalog bis 19.08.2024 durchzuführen.

Die Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen nach § 14 der 42. BImSchV gliedert sich in eine Dokumentenprüfung und eine Ordnungsmäßigkeitsprüfung der jeweiligen Anlage und mündet in einem Prüfbericht, der zeitgleich dem Anlagenbetreiber und der Behörde übermittelt wird. Der Prüfbericht wird durch den Sachverständigen in der Web-Anwendung „Kataster Verdunstungskühlanlagen“ KaVKA-42.BV (verlinken: https://kavka.bund.de) eingestellt und so der Behörde zugänglich gemacht.

Der Umfang der Sachverständigenprüfung ergibt sich aus den Vorgaben der Verordnung (§3 bis §13) und beinhaltet neben der umfangreichen Dokumentenprüfung beim Betreiber und den Erwartungen der einschlägigen Regelwerke auch eine Ortsbegehung der jeweiligen Anlage zur Überprüfung der Einhaltung konstruktiver und technischer Aspekte welche den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen definieren.

Im Rahmen der Begehung der jeweiligen Anlage werden sowohl konstruktive Bereiche (Kühlwasserwanne, Tropfenabscheider, Einbauten, Stagnationszonen…) wie auch technische Komponenten (Wasseraufbereitungsanlagen, Mess- und Regeltechnik) in Augenschein genommen um einen gegebenenfalls vorhandenen Einfluss auf den ordnungsgemäßen Betrieb erkennen und bewerten zu können.

COMPLIANCE & BEANTRAGUNGEN VON AUSNAHMEN 
nach §15 der 42. BImSchV

Im Einzelfall können die Aufsichtsbehörden Ausnahmen von den Anforderungen der Verordnung zulassen, hierfür muss immer ein begründeter Antrag des Betreibers vorausgehen. Als maßgebliche Gründe sind die Nichterfüllbarkeit oder unverhältnismäßiger Aufwand zur Umsetzung der Anforderungen benannt. Der Ausnahmeantrag sollte sich immer zwingend auf die konkrete Anforderung der Verordnung beziehen und diese benennen, von denen eine Ausnahme erwirkt werden soll. Dabei ist auszuführen und zu belegen, ob und weshalb einzelne Anforderungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erfüllen sind.

Gerne unterstütze ich Betreiber bei Erarbeitung und Begründung des Ausnahmeantrages.

Zur Gewährleistung des dauerhaften ordnungsgemäßen und regelkonformen Anlagenbetriebes unterstütze ich Betreiber mit einem Workshop-basierten Konzept unter Einbeziehung seines internen Teams bei der Umsetzung der Anforderungen der 42. BImSchV. Erfahrungsgemäß stehen hierbei die Bewertung der Laboranalytik, Optimierung der Dokumentation, Bewertung von kritischen Betriebszuständen, Optimierung oder Erstellung von Hygiene-Gefährdungsbeurteilungen und die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde im Vordergrund.